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Rechtliches
Hausordnung
§ 1 In den Räumen des JUZ e.V. Hofheim gelten die Verordnungen des Jugendschutzgesetzes. Spirituosen werden nicht angeboten und es herrscht absolutes Rauchverbot.
§ 2 Sämtliches Inventar ist Eigentum des Vereins JUZ – Hofheim e.V.
§ 3 Der Schlüssel muss am Abend bei einem der Vorsitzenden abgegeben werden. Alternativ kann dieser auch beim Verantwortlichen der Kasse abgegeben werden.
§ 4 Öffnungszeiten: Im Normalfall ist das Jugendzentrum an Werktagen max. bis 22.30 Uhr und am Wochenende nicht länger als 01.00 Uhr geöffnet. Ausgenommen ist hiervon der Fernsehraum; dieser darf auch läger genutzt werden. In dem Fall gilt: - Musik aus - Fenster zu - Fernseher auf Normallautstärke - Beim Verlassen der Räumlichkeiten unbedingt R U H E!
§ 5 Dienst: Der Dienstplan wird in den in § 8 bezifferten Versammlungen erstellt. Die Diensthabenden Personen haben Hausrecht. Sie sind verantwortlich für einen geregelten Ablauf und die saubere Übergabe. Der Schlüssel muss nach Dienstende bei einem der Vorsitzenden abgegeben werden. Alternativ wird der Schlüssel beim Verantwortlichen der Kasse abgegeben.
§ 6 Zutritt im Jugendzentrum ist jedem gestattet, der das 12. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7 Kasse: Vor dem Verlassen der Räumlichkeiten hat der Diensthabende die Kassenabrechnung in das bereitliegende Formular einzutragen. Fehlbeträge müssen vom Dienstverantwortlichen beglichen werden.
§ 8 Monatliche Versammlungen: Am Ende jeden Monats findet jeweils die "Monatsversammlung" statt, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
§ 9 Das Mitbringen von Getränken ist untersagt.
§10 Für die Nutzung des Hofs gelten die allgemein gültigen Gesetze zur Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung.
§11 Die Jugendräume in Hofheim obliegen der Obhut des Vereins JUZ – Hofheim e.V. Nutzer dieser müssen Mitglied des Vereins JUZ Hofheim e.V. werden.
§12 Zweckbestimmung, Wahlen, etc. sind in der Satzung des Vereins JUZ – Hofheim e.V. geregelt.
§13 Die Satzung des Vereins JUZ – Hofheim e.V. ist bindend für alle Nutzer der offenen Jugendräume in Hofheim.
§14 Die Vorstandschaft behält es sich vor, wer dem Verein beitreten kann oder ausgeschlossen wird.
Die Vorstandschaft
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